Rechtsprechung
LAG Schleswig-Holstein, 22.08.1983 - 5 (2) TaBV 29/82 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Stellvertretung im Ausschuß für Arbeitssicherheit; Aufgaben des Stellvertreters des Betriebsratsvorsitzenden; Anspruch auf Schulung auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- ArbG Elmshorn, 22.06.1982 - 2a BV 5/82
- LAG Schleswig-Holstein, 22.08.1983 - 5 (2) TaBV 29/82
Papierfundstellen
- NZA 1985, 68 (Ls.)
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (3)
- BAG, 06.11.1973 - 1 ABR 8/73
Schulung zum Betriebsverfassungsgesetz -; Beurteilung der Erforderlichkeit
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 09.10.1973 - 1 ABR 6/73
Vermittlung von Kenntnissen - Betriebsratsarbeit - Betriebsratsmitglieder - …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar - BAG, 13.07.1977 - 1 ABR 19/75
Schulungsveranstaltung - Kosten - Notwendige Beteiligung des Betreibsrates im …
Kontextvorschau leider nicht verfügbar
- LAG Schleswig-Holstein, 19.09.1984 - 5 TaBV 49/83
Klage des Betriebsrats auf Übernahme der Schulungskosten durch den Arbeitgeber; …
Die Beteiligten zu 1.) und 2.) haben das richtige Verfahren gewählt, denn Kostenerstattungsansprüche sind im Beschlußverfahren zu verfolgen (BAG in DB 74, 1538; ebenso LAG Schleswig-Holstein Beschluß vom 22.08.1983 - 5 (2) TaBv 29/82 - unter A I der Gründe).Erst wenn das Betriebsratsmitglied die Ansprüche des Trägers durch Schulungsveranstaltungen erfüllt hat, wandelt sich sein Freistellungsanspruch in einen Zahlungsanspruch (BAG in AP Nr. 7 zu § 70 ArbGG unter II. 2 der Entscheidungsgründe; ebenso LAG Schleswig-Holstein Beschluß vom 22.08.1983 - 5 (2) TaBv 29/82 unter B. I der Gründe).
Wenn innerhalb des Betriebsrats Ausschüsse gemäß § 28 BetrVfG gebildet worden sind und diesem bestimmte Aufgaben übertragen sind, handelt es sich bei dem zur Erfüllung der Aufgaben der Ausschüsse um Spezialwissen, das nur ein Mitglied der Ausschüsse benötigt (Arbeitsgericht Kassel DB 74, 924; LAG Hamm DB 1980 837; LAG Baden Württemberg vom 26.06.1979 - 1 TaBv 2/79; sowohl auch BAG vom 06.11.1973 - 1 ABR 8/73 ; ebenso LAG Schi. Holst. Beschluß vom 22.08.1983 - 5 (2) TaBv 29/82 -).